Anonym
Finanzexperte · Financer
In Deutschland werden jedes Jahr enorme Summen vererbt. Laut dem Statistischen Bundesamt wurden allein im Jahr 2024 insgesamt 113,2 Milliarden Euro durch Erbschaften und Schenkungen übertragen.
Was für viele Hinterbliebene trotz der Trauer ein finanzieller Segen ist, kann sich für andere als Belastung herausstellen. Denn nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§1922 BGB) geht das gesamte Vermögen eines Verstorbenen auf die Erben über. Das gilt auch für Schulden.
Wer also Schulden erbt, muss schnell handeln: Innerhalb von sechs Wochen können Sie das Erbe ausschlagen, also die Erbschaft ablehnen. Alternativ lässt sich mit einer Nachlassverwaltung die Haftung auf den Nachlass begrenzen. Das kann in vielen Situationen, die wir in diesem Beitrag erläutern, sinnvoll sein. Wer sich jedoch dazu entscheidet, zu erben, der erbt alles.
Viele Erben fragen sich, ob es gewisse Schulden gibt, die nicht vererbbar sind. Grundsätzlich gehen alle Schulden des Verstorbenen auf die Erben über. Muss man Schulden erben? Ja, sofern Sie die Erbschaft annehmen.
Die Nachlassverbindlichkeiten setzen sich aus drei verschiedenen Kategorien zusammen:
Das sind Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen bestanden. Dazu gehören zum Beispiel:
Das sind Kosten, die unmittelbar durch den Tod des Verstorbenen entstehen. Dazu gehören:
Diese Schulden entstehen erst durch die Verwaltung des Nachlasses selbst:
Wenn Sie Schulden erben, haben Sie glücklicherweise Handlungsspielraum. So sind Sie nicht gezwungen, das Erbe anzunehmen.
Wenn die Hinterlassenschaften des Verstorbenen hauptsächlich aus Schulden bestehen, sollten Sie das Erbe ausschlagen. Sie haben ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben, sechs Wochen Zeit dafür. Andernfalls wird das Erbe automatisch als angenommen betrachtet.
Befand sich der Verstorbene im Ausland oder leben Sie als Erbe außerhalb Deutschlands, verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Die Erklärung muss persönlich beim Nachlassgericht abgegeben oder notariell beglaubigt eingereicht werden. Zuständig ist entweder das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder Ihr eigenes Amtsgericht.
Ein einfacher Brief oder eine E-Mail reichen nicht aus. Es muss eine formelle Erklärung der Erbausschlagung erfolgen. Ein nachträgliches Ausschlagen ist nur in seltenen Ausnahmen möglich.
Die Kosten der Erbausschlagung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einem überschuldeten Nachlass fällt nur die Mindestgebühr von 30 Euro an.
Ist der Nachlass nicht überschuldet, berechnet sich die Gebühr nach dem Nachlasswert:
Beim Notar können zusätzliche Kosten für die Beurkundung und den Entwurf der Erklärung anfallen. Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen haben, geht es an den nächsten in der Erbreihenfolge weiter. Schlagen alle Erben aus, erbt letztlich der Staat (Fiskus).
Bei gesetzlicher Erbfolge erhalten die Hinterbliebenen keine automatische Benachrichtigung darüber, dass sie Erbe geworden sind. Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag besteht, erfolgt eine Benachrichtigung durch das Nachlassgericht.
Oft ist der Nachlass unübersichtlich und Sie können nicht einschätzen, ob die Schulden das Vermögen übersteigen. In dieser Situation lässt sich beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragen.
Der entscheidende Vorteil: Sie haften dann nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen. Das Gericht setzt einen Nachlassverwalter ein, der alle Schulden des Verstorbenen aus dem vorhandenen Vermögen bezahlt. Übersteigen die Schulden das hinterlassene Vermögen, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet.
Sollte nach der Zahlung aller Schulden Geld übrig bleiben, wird Ihnen dieses ausgezahlt. Der Nachlassverwalter kostet zwar Geld, bietet aber Sicherheit und die Chance, doch noch an Vermögen zu gelangen. Sie können die Nachlassverwaltung sogar noch zwei Jahre nach Eintritt der Erbschaft einleiten.
Eine weitere Option zur Haftungsbeschränkung ist die Dürftigkeitseinrede laut § 1990 BGB. Sie greift, wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten eines Nachlassverfahrens decken kann. Der Erbe muss begründen und beweisen, dass der Nachlass nicht ausreicht. Die Einrede muss jedem Gläubiger direkt gestellt werden.
Mit der Einrede wird verhindert, dass der Gläubiger auf das private Vermögen des Erben zugreifen kann, um seine Ansprüche zu befriedigen.
Eine Entscheidung darüber, ob Sie das Erbe antreten oder nicht, sollte immer gut fundiert sein.
Da Sie nur sechs Wochen haben, um eine Entscheidung zu treffen, sollten Sie sich schnellstmöglich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie ohne Ihr Wissen Schulden erben, weil die Frist ungenutzt verstreicht und das Erbe automatisch als angenommen gilt.
In folgenden Situationen lohnt es sich mehr, das Erbe abzulehnen:
Der Tod eines Familienmitglieds ist für viele Menschen die schlimmste Nachricht, die man erhalten kann. Zu erfahren, dass man womöglich auf den Schulden des Ehepartners oder der Eltern sitzen bleibt, verursacht zusätzlich Stress.
Die gute Nachricht: Es bleiben Ihnen 6 Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Hier sind einige Dinge, die Sie beachten müssen:
Sie sollten den Nachlass überprüfen, indem Sie einen Blick auf die Kontoauszüge des Verstorbenen werfen. Vielleicht sieht die finanzielle Situation ja doch besser aus als gedacht. Einige Banken fordern für die Einsicht in das Konto einen Erbschein.
Laut einem Urteil des BGH (XI ZR 401/12) besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins. Ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament reichen auch aus.
Wenn Sie Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden. Mehr zum Thema Erbausschlagung erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber zum Erbe ausschlagen.
Erstellen Sie ein Nachlassverzeichnis, also einen Überblick aller Hinterlassenschaften. Nur so können Sie herausfinden, ob der Nachlass überschuldet ist und ob es sich lohnt, das Erbe anzutreten.
So können Sie die Erbe-Schulden herausfinden:
Stellen Sie das Vermögen des Verstorbenen den Schulden gegenüber. Zum Vermögen gehören neben dem Guthaben auf der Bank auch Wertpapiere, jegliche Gegenstände mit Wert (Kunst, Technik, Einrichtung, Fahrzeuge), Immobilien sowie offene Ansprüche.
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Zum Sparkonto-Vergleich!Eine der häufigsten Fragen beim Erben von Schulden betrifft laufende Kredite. Was passiert mit Schulden wenn man stirbt? Grundsätzlich gehen alle Kreditverpflichtungen auf die Erben über.
Wenn Sie und Ihr Partner einen Kredit zu zweit aufgenommen haben, haften Sie als Mitschuldner unabhängig von der Erbschaft weiterhin für den gesamten Kreditbetrag.
Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern im Zweifel auch sämtliche Verbindlichkeiten des Verstorbenen - eine Situation, die ohne schnelles Handeln schnell zur finanziellen Belastung werden kann.
Die gute Nachricht dabei ist, dass das deutsche Erbrecht mit der Erbausschlagung, der Nachlassverwaltung und der Dürftigkeitseinrede gleich mehrere wirksame Schutzinstrumente bietet.
Unser Tipp: Verschaffen Sie sich unmittelbar nach dem Erbfall einen vollständigen Überblick über Vermögen und Schulden des Verstorbenen - und ziehen Sie im Zweifelsfall frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht hinzu, bevor die Sechswochenfrist ungenutzt verstreicht.
Haben Sie ein Erbe ausgeschlagen, das sich später als wertvoller herausstellt, können Sie unter bestimmten Umständen die Erbausschlagung durch schriftlichen Antrag beim Nachlassgericht anfechten. Die Erfolgsaussichten sind jedoch ungewiss: Bei einem Berechnungsfehler trotz sicherer Informationsgrundlage sind die Chancen gering, während nachträglich erhaltene Informationen, die Ihre Entscheidungsgrundlage als unsicher erscheinen lassen, bessere Aussichten bieten. Bei erheblichen Vermögenswerten empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts.
Nach dem Tod gehen Schulden wie auch Vermögen automatisch auf die nächsten Erben über. Üblicherweise sind das Ehepartner oder Kinder, sofern kein Testament andere Regelungen vorsieht. Sie können das gesamte Erbe innerhalb einer sechswöchigen Frist ausschlagen, wodurch es an die nächste Person in der Erbreihenfolge übergeht, bis es letztlich beim Staat landet. Eine Teilannahme ist nicht möglich: Entweder übernehmen Sie das komplette Erbe mit allen Vermögenswerten und Schulden oder schlagen es vollständig aus.
Bevor Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen, sollten Sie den Nachlass gründlich prüfen, selbst wenn ein Testament existiert. Untersuchen Sie Kontoauszüge auf Verbindlichkeiten und sprechen Sie mit Verwandten, um relevante Informationen zu sammeln. Fordern Sie mit Sterbeurkunde und Erbnachweis eine SCHUFA-Auskunft über den Verstorbenen an. Bei komplexen Erbfällen kann ein Fachanwalt für Erbrecht helfen, vom erbrechtlichen Auskunftsanspruch Gebrauch zu machen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt den berufenen Erben als verantwortlich für die Ausschlagung eines überschuldeten Erbes. Üblicherweise sind Ehegatten oder Kinder als Erben erster Ordnung betroffen; lehnen diese ab, geht der Nachlass an die nächste Person in der Erbfolge über, bis letztendlich der Staat erbt. Eltern, die womöglich ein Erbe ausschlagen, sollten beim Notar gleichzeitig die Ausschlagung für ihre minderjährigen Kinder beantragen, um zu verhindern, dass diese automatisch in die Erbenstellung rücken.
Erben müssen grundsätzlich alle Schulden des Verstorbenen übernehmen. Dazu gehören offene Kredite und Darlehen, Steuerschulden, Miet- und Kaufvertragsverbindlichkeiten, Schadensersatzansprüche sowie Beerdigungskosten und die Erbschaftsteuer. Eine Auswahl ist nicht möglich. Wer das Erbe annimmt, haftet für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, zunächst auch mit dem eigenen Vermögen. Durch eine Nachlassverwaltung oder Dürftigkeitseinrede lässt sich die Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken.
Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick über den Nachlass: Prüfen Sie Kontoauszüge, sichten Sie die Post des Verstorbenen und holen Sie eine SCHUFA-Auskunft ein. Stellen Sie Vermögen und Schulden gegenüber. Wenn die Schulden überwiegen, können Sie innerhalb von sechs Wochen das Erbe beim Nachlassgericht ausschlagen. Ist die Lage unklar, beantragen Sie eine Nachlassverwaltung, die Ihr Privatvermögen schützt. Bei hohen Werten lohnt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht.
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